Allgemeine Geschäftsbedingungen BeetzHYDRAULIK GmbH

<span class="Apple-style-span"> <div><h1><span class="hellgrau10b"><span class="hellgrau10b">I.&nbsp; Allgemeines</span></span></h1></div> 1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB. 2. Die Angebote, Auftragsbestätigun

I.  Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB.

2. Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen

3. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

4. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

5. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin diese schriftlich bestätigt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend, Bestell- oder Artikelnummer beziehen sich auf die jeweils neueste Ausgabe der Unterlagen der Verkäuferin wie Kataloge oder Prospekte, aus denen sich auch weitergehende technische Angaben ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die genaue Einhaltung der im Katalog z. T. angegebenen Stückgewichte kann keine Gewähr übernommen werden.

2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (einschließlich EDI, Datenfernübertragung und maschinell lesbaren Datenträgern) Bestätigung der Verkäuferin. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen der Verkäuferin oder bei Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere aufgrund Überschreitung des Kreditlimits durch den Kunden oder offener, überfälligen Rechnungen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, to der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Die Verkäuferin ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn sie dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt hat.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die von der Verkäuferin in ihren Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk/Lager der Verkäuferin ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstige Versandspesen, Versicherungen und Zoll; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Verkäuferin eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

2. Alle Rechnungen der Verkäuferin sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto bei Zahlstelle der Verkäuferin in Euro zahlbar. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen.

3. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.

5. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder wurden der Verkäuferin andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

1. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.

2. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin und deren Konzernunternehmen einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Konzernunternehmen des Käufers verrechnet werden.

3. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

V.  Liefer- und Leistungszeit

1. Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeitvereinbarungen.

2. Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellung des Käufers vorliegt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus; insbesondere müssen der Verkäuferin alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet worden sein.

3. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Käufer abholbereit gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als der Tage der Lieferung, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird.

4. Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengenabweichung von to zu +/- 5-10 % nicht als zu geringe Menge.

5. Liefer- und Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt hat die Verkäuferin nicht zu vertreten. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungsverpflichtungen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden in diesen Fällen erst zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als zehn Wochen überschritten ist. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Verkäuferin dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass die Lieferung durch sie nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte. Sofern die Herstellung der Ware durch höhere Gewalt bzw. einen Arbeitskampf nicht zumutbar ist, wird die Verkäuferin von ihrer Leistungsverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung bei schriftlich vereinbarten Liefertermin in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist. Erklärt der Käufer nicht bereits in der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen bei der Verkäuferin ein, ist die Verkäuferin ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Käufers, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer IX.

VI. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk der Verkäuferin, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Falls der Versand oder die Abholung ohne Verschulden der Verkäuferin verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin to der Käufer die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.

2. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum der Verkäuferin durch Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungswerts wertanteilsmäßig auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich.

3. Der Käufer verpflichtet sich das Eigentum/Miteigentum der Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübergang sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

6. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware gegen Dritte zu verlangen. Das Recht der Verkäuferin Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Käufers.

7. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.

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